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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 98 19: Obergericht

Eine Person namens N.________ hat am 31. März 2010 eine Beschwerde wegen Verleumdung gegen eine unbekannte Person eingereicht. Der Untersuchungsrichter hat entschieden, der Beschwerde nicht zu folgen und die Kosten dem Staat zu überlassen. N.________ hat dagegen Einspruch erhoben und argumentiert, dass die Beschwerde ihre Ehre verletzt. Das Gericht entscheidet, dass die Verleumdung nicht nachgewiesen ist und weist den Einspruch ab. Die Gerichtskosten von 440 CHF werden N.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 98 19

Kanton:LU
Fallnummer:11 98 19
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 98 19 vom 06.07.1998 (LU)
Datum:06.07.1998
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 125 Abs. 1 lit. b ZPO. Pflicht zur Sicherheitsleistung einer Widerklage erhebenden Konkursmasse einer Aktiengesellschaft (Voraussetzungen).

Schlagwörter : Konkurs; Konkursmasse; Widerkläger; Sicherheitsleistung; Person; Zivilprozess; Parteikosten; Konkursverfahren; Zahlungsunfähigkeit; Studer/Rüegg/Eiholzer; Prozesspartei; Aktiengesellschaft; Liquidation; Zivilprozessordnung; Kantons; Luzern; Über; Amtsgericht; Forderung; Widerklägerin; Obergericht; Kaution; Personen; Eichenberger; Aktiven; Forderungen; Kostensicherungsgesuch
Rechtsnorm:Art. 240 KG ;Art. 725a OR ;Art. 738 OR ;
Referenz BGE:63 III 60; 95 III 75;
Kommentar:
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Entscheid des Kantongerichts 11 98 19

Die X. AG (Beklagte) zedierte der Y. AG (Klägerin) zwei ihr gegen die Z. AG zustehende Forderungen. Über die X. AG wurde in der Folge der Konkurs eröffnet. Da sowohl die Y. AG wie auch das für die Konkursmasse der X. AG handelnde Konkursamt auf die Bezahlung der beiden Forderungen Anspruch erhoben, wurde - um die Gefahr einer Doppelzahlung abzuwenden - der streitige Betrag von der Z. AG beim Amtsgericht hinterlegt. Die Y. AG verlangte in der Folge beim Amtsgericht die Freigabe der gerichtlich hinterlegten Geldsumme zu ihren Gunsten. Die Konkursmasse als Beklagte beantragte Klageabweisung; zudem machte sie gegen die Y. AG widerklageweise eine Forderung geltend. In ihrem Kostensicherungsgesuch ersuchte die Y. AG um Sicherstellung ihrer Parteikosten durch die Widerklägerin. Der Amtsgerichtspräsident hiess das Gesuch gut. Das Obergericht schützte den dagegen eingereichten Rekurs der Beklagten.

Aus den Erwägungen:

8. Wer in einem ordentlichen in einem einfachen Prozess als Widerkläger auftritt, hat auf entsprechendes Gesuch der Gegenpartei für deren Parteikosten unter anderem dann eine Sicherheitsleistung zu leisten, wenn gegen ihn ein Konkursverfahren hängig ist, Verlustscheine bestehen wenn er aus andern Gründen zahlungsunfähig erscheint (§ 125 Abs. 1 lit. b ZPO). Sinn und Zweck dieser Norm ist es, die Gefährdung des Parteikostenvergütungsanspruchs der widerbeklagten Partei abzuwenden.

9.1. Gemäss dem Wortlaut von § 125 Abs. 1 lit. b ZPO kann ein Widerkläger nur dann zu einer Sicherheitsleistung verhalten werden, wenn er als zahlungsunfähig erscheint. Dieses Hauptkriterium für die Kautionspflicht wird im Gesetz einerseits durch eine Generalklausel umschrieben (Zahlungsunfähigkeit "aus anderen Gründen") und anderseits mit konkreten Beispielen verdeutlicht. Danach kann einem Widerkläger unter anderem dann eine Kaution auferlegt werden, wenn gegen ihn ein Konkursverfahren pendent ist. Aufgrund dieser Formulierung rechtfertigt sich folgende Unterscheidung:

Es ist davon auszugehen, dass mit dieser Norm bloss natürliche Personen erfasst werden sollen, weil nur sie (unter bestimmten Umständen) auch als konkursite Gemeinschuldner weiterhin parteiund prozessfähig sein können. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat der Richter ein Kostensicherungsgesuch ohne weiteres gutzuheissen. Dagegen lässt die fragliche Bestimmung entgegen der wohl von Studer/Rüegg/Eiholzer vertretenen Auffassung den Schluss nicht zu, auch die als Prozesspartei auftretende Konkursmasse einer juristischen Person sei unter diesen Teil der Bestimmung zu subsumieren (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Kriens 1994, N 4 zu § 125 ZPO, S. 186 unten). Dies gilt insbesondere für Konkursmassen von Aktiengesellschaften. Wird nämlich über eine Aktiengesellschaft der Konkurs eröffnet, wird sie von Gesetzes wegen aufgelöst (Art. 736 Ziff. 3 OR), tritt in Liquidation (Art. 738 OR) und kann folglich nicht mehr selber als Prozesspartei auftreten. Dies ist an ihrer Stelle der Konkursmasse vorbehalten (Art. 240 SchKG), welche Parteifähigkeit hat, ohne dass ihr Rechtspersönlichkeit zukommt (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts. 6. Aufl., Bern 1997, § 8 N 3). Da nun über die als Prozesspartei auftretende Konkursmasse einer Aktiengesellschaft nicht der Konkurs eröffnet werden kann, kann gegen sie auch kein Konkursverfahren hängig sein. Demzufolge kann der Konkursmasse mit dieser Begründung auch keine Sicherheitsleistung abverlangt werden.

9.2. Zum selben Ergebnis der Auslegung von § 125 Abs. 1 lit. b erster Teilsatz ZPO kommt man aufgrund eines Rechtsvergleichs. Es ist augenfällig, dass diese Gesetzesbestimmung dem (zeitlich älteren) § 105 lit. b der aargauischen Zivilprozessordnung (ZPO/AG) nachgebildet ist, mit dem sie im Wortlaut übereinstimmt. Gemäss Eichenberger beschränkt die Hängigkeit eines Konkursverfahrens die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung "auf Klagen des Konkursiten" (Eichenberger, Zivilrechtspflegegesetz des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1987, N 4 lit. b aa zu § 105); darunter sind richtigerweise aber nur natürliche Personen zu verstehen.

Eine Sicherheitsleistungspflicht für Konkursmassen von in Liquidation stehenden juristischen Personen kann im luzernischen Zivilprozessrecht entgegen der Meinung der Vorinstanz auch nicht unter Verweisung auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 40 zu § 73, begründet werden. Die dort kommentierte Bestimmung, nämlich § 73 Ziff. 7 der zürcherischen Zivilprozessordnung (ZPO/ZH), statuiert ausdrücklich die Sicherheitsleistungspflicht der klagenden - und nicht der Widerklage führenden - Konkursmasse. Eine solche klare gesetzliche Regel hat der luzernische Gesetzgeber jedoch nicht erlassen, und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine als Widerklägerin auftretende Konkursmasse einer in Liquidation stehenden juristischen Person vorbehaltlos unter den hier behandelten Teil von § 125 Abs. 1 lit. b ZPO fallen sollte. Eine dahingehende gesetzgeberische Absicht ist denn auch weder der einschlägigen Botschaft vom 8. Mai 1992 des Regierungsrates an den Grossen Rat des Kantons Luzern noch dem Verhandlungsprotokoll des Grossen Rates zu entnehmen (Verhandlungen des Grossen Rates, IV/1993, S. 1478 und III/1994, S. 1048).

9.3. Die Nichtanwendbarkeit der oben ausgelegten Bestimmung auf die Konkursmasse einer juristischen Person führt nun aber nicht dazu, dass die Widerklage erhebende Konkursmasse einer Aktiengesellschaft nach der luzernischen Zivilprozessordnung nicht kostensicherungspflichtig sein könnte. Nur ist deren allfällige Kautionspflicht nach der Generalklausel von § 125 Abs. 1 lit. b a.E. ZPO zu beurteilen (vgl. Eichenberger, a. a. O., N 4 lit. b cc zu § 105 ZPO/AG). Davon scheinen auch Studer/Rüegg/Eiholzer auszugehen, wenn sie die Kostensicherungspflicht für eine klagende Konkursmasse bejahen, die "über wenig Aktiven" verfügt (Studer/Rüegg/Eiholzer, a. a. O., N 4 a.E. zu § 125 ZPO, S. 187). Die Zahlungsunfähigkeit der Widerklägerin muss dabei von der Gegenpartei nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (LGVE 1995 I Nr. 31).

10. Gemäss feststehender Praxis des Obergerichts des Kantons Luzern gilt eine Partei als zahlungsunfähig im Sinne der Bestimmung über die Kostensicherungspflicht, wenn ihre Aktiven wahrscheinlich nicht ausreichen werden, die Gegenpartei gemäss Urteilsspruch zu entschädigen (LGVE 1989 I Nr. 23; 1985 I Nr. 26).

Die Tatsache allein, dass über die Beklagte der Konkurs eröffnet worden ist und sie sich daher in Liquidation befindet, belegt noch keine Zahlungsunfähigkeit für die allenfalls im Hauptprozess zu erlegenden Parteikosten. Dies ist vorliegend umso weniger der Fall, als der Konkurs über die Beklagte nicht gemäss Art. 725a OR wegen Überschuldung, sondern aufgrund einer ordentlichen Konkursbetreibung im Sinne von Art. 166 ff. SchKG eröffnet worden ist. Für die Abklärung der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten ist vielmehr ihre Vermögenslage entscheidend. Ergibt sich nach Abzug aller möglichen, vorab zu tilgenden Massaschulden (BGE 95 III 75), zu denen auch Prozessentschädigungen gehören (BGE 63 III 60), von den Konkursaktiven noch ein Überschuss, ist eine Prozesspartei zahlungsfähig. Auf die Liquidität der Aktiven kommt es dabei nicht an; dadurch wird lediglich die Zahlungsbereitschaft berührt. Eine andere Auslegung ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Gesetz (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. 3. 1996 i. S. Bank X in Nachlassliquidation/S.: 11 96 7/95).







Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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